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Informationen für Reisende

 Informace pro cestující  Information for Passengers   К сведению пассажиров 

MENGENLIMITS FÜR DIE WARENEINFUHR IM FLUGVERKEHR AUS NICHTMITGLIEDSTAATEN DER EUROPÄISCHEN UNION

1) Gelegentlich und ausschließlich für den persönlichen Gebrauch oder den Verbrauch des Empfängers oder des Reisenden und der Angehörigen seines Haushalts oder als Geschenke eingeführte Waren sind zollfrei:
- im Werte von 430 EUR für Reisende über 15 Jahre,
- im Werte von 200 EUR für Reisende unter 15 Jahre,
- im Werte von 300 EUR für die Transportmittelbesatzung.

Einheitlicher Zollsatz: Einheitlicher Zollsatz in Höhe von 2,5 % wird für Waren erhoben, die
der Reisende im persönlichen Gepäck mitführt, sofern ihr Wert 700 EUR nicht überschreitet.
• Diese Limits beziehen sich nicht auf Alkohol- und Tabakprodukte.

2) Einfuhr von Tabak und Tabakerzeugnissen durch Reisende (bezieht sich nicht auf Reisende im Alter von unter 17 Jahren) ist zollfrei bis zu folgenden Höchstmengen:
- 200 Stück Zigaretten oder
- 100 Stück Zigarren (bis zu 3 g/Stück) oder
- 50 Stück Zigarren oder
- 250 g Tabak zum Rauchen oder
eine beliebige Kombination dieser Erzeugnisse, sofern die Summe ihrer Prozentanteile keine 100 % überschreitet.

Die Einfuhr von Tabak und Tabakerzeugnissen, die mit keinen tschechischen Tabaksteuermarken versehen sind und die in einer über den angeführten Limits liegenden Menge eingeführt werden, ist beschränkt auf Mengen bis zu:
a) 800 Stück Zigaretten,
b) 400 Stück Zigarillos oder Zigarren mit einem Gewicht von max. 3 g / Stück,
c) 200 Stück sonstiger Zigarren,
d) 1 kg Tabak zum Rauchen.

Die Einfuhr von Tabakerzeugnissen in einer über den angeführten Limits liegenden Menge unterliegt der Zollabgabe, der Verbrauchsteuer und der Mehrwertsteuer.

3) Einfuhr von Alkohol und alkoholischen Getränken durch Reisende (bezieht sich nicht auf Reisende im Alter von unter 17 Jahren) ist zollfrei bis zu folgenden Höchstmengen:
- 1 Liter alkoholischer Getränke mit einem Alkohol-Gehalt von mehr als 22 Vol.-%, nichtvergällter Ethanol mit einem Alkohol-Gehalt von mind. 80 Vol.-% oder
- 2 Liter Destillate und Spirituosen, Aperitif aus Wein oder Alkohol, Tafia, Saké oder ähnliche Getränke mit einem Alkohol-Gehalt von max. 22 Vol.-%, Schaumwein, Likörwein oder
- eine beliebige Kombination dieser Erzeugnisse, sofern die Summe ihrer Prozentanteile keine 100 % überschreitet,
- 4 Liter ruhiger Wein,
- 16 Liter Bier.

Die Einfuhr von alkoholischen Getränken (mit einem Ethanol-Gehalt von 15 % und mehr) ohne tschechische Alkohol-Steuermarke ist auf max. 10 Liter von alkoholischen Endprodukten beschränkt, gem. direkt anwendbaren EU-Vorschriften, die die Definition und Beschreibung von Spirituosen regeln.

4) Zollfrei ist die Einfuhr von Medikamenten
in einer dem persönlichen Bedarf eines Reisenden und der Dauer seines Aufenthalts auf dem Staatsgebiet der Tschechischen Republik bzw. dem Gebiet der Europäischen Union angemessenen Menge.

EINSCHRÄNKUNGEN BEI EINFUHR ODER VERSAND NACH SONDERVORSCHRIFTEN

1) Veterinärerzeugnisse, Tiere
Die Einfuhr von lebenden Tieren und von Produkten tierischen Ursprungs auf das EU-Gebiet unterliegt den EU-Richtlinien und den nationalen Vorschriften und ist grundsätzlich nur nach Durchführung der tierärztlichen Grenzkontrolle mit entsprechendem Ergebnis sowie nach Entrichtung der zusammenhängenden Gebühr und nach Vorlage der vorgeschriebenen tierärztlichen Dokumente möglich. Das Zollamt fertigt höchstens 5 einge¬führte Tiere in das beantragte Zollregime ab, wenn der Reisende die vom Amtstierarzt ausgestellte Bestätigung oder bei der Wiedereinfuhr den Pass vorlegt, wobei die Dokumente bei der Kontrolle keine Unstimmigkeiten aufweisen.

2) Schutz von Tieren und Pflanzen – CITES-Artenschutzabkommen
Die Einfuhr ist nur unter der Voraussetzung möglich, dass die Bedingungen des CITES-Artenschutzabkommens erfüllt sind und eine im Versendungsland ausgestellte Genehmigung und eine vom Umweltministerium der Tschechischen Republik ausgestellte Genehmigung vorgelegt werden.

3) Waffen, Munition, Sprengstoffe
Schusswaffen, Sport-, Jagd- oder historische Waffen und Munition für diese Waffen (nachfolgend „Waffen“) können für ständig auf das Gebiet der Tschechischen Republik nur aufgrund einer Einfuhrgenehmigung, also eines Waffenbegleitscheins, eingeführt werden, der von der für den Aufenthaltsort der natürlichen Person zuständigen Polizeidirektion, im Ausland von der Auslandsvertretung der Tschechischen Republik, ausgestellt wird. Waffen lassen sich auf das Staatsgebiet der Tschechischen Republik vorübergehend einführen, dort halten oder tragen, oder über das Gebiet der Tschechischen Republik im Versand transportieren nur aufgrund eines Waffenbegleitscheins. Dieser Waffenbegleitschein für Versandzwecke wird von der Auslandsvertretung der Tschechischen Republik auf Antrag ausgestellt. Die Genehmigung zur Übergabe und Übernahme von Sprengstoffen (Einfuhr, Versand) kann gem. § 25 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 61/1988 Sb. (tschechische Gesetzessammlung) nur für eine Organisation ausgestellt werden.

4) Suchtstoffe
Jegliche physische Verbringung von Suchtstoffen vom Gebiet eines Landes auf das Gebiet eines anderen Landes (auch innerhalb der EU) ist nur mit Genehmigung des Gesundheitsministeriums der Tschechischen Republik zulässig, der Transit (Versand) über das tschechische Staatsgebiet darf nur mit einer Ausfuhrgenehmigung vom zuständigen Organ des Ursprungslandes erfolgen.

5) Pflanzenmaterial und Waren pflanzlichen Ursprungs
Die Einfuhr von Pflanzen und Produkten pflanzlichen Ursprungs auf das Gebiet der EU unterliegt den EU-Richtlinien und den nationalen Vorschriften und ist im Prinzip nur nach Durchführung einer pflanzenmedizinischen Einfuhrkontrolle zulässig. Nur kleine Mengen (siehe § 4 Abs. 5 der Verordnung Nr. 215/2008 Sb.) von Pflanzen oder pflanzlichen Produkten unterliegen dieser Kontrolle nicht.

6) Finanzmittel und besonders wertvolle Waren
Natürliche Personen, die aus Nichtmitgliedsländern der EU in das tschechische Staatsgebiet einreisen, haben die Pflicht, der Zollstelle die Einfuhr von folgenden Gegenständen schriftlich mitzuteilen: gültige Banknoten und Münzen in tschechischer und anderer Währung, Reiseschecks oder in Bargeld umwandelbare Geldanweisungen, Wertpapiere (Inhaber- oder Orderpapiere) oder weitere Investitionsfazilitäten, die unterzeichnet sind, aber keinen Empfängernamen beinhalten, mit einem Gesamtwert von 10 000 EUR oder mehr. Die Anmeldepflicht besteht auch dann, wenn Finanzmittel mit einem Gesamtwert von 10 000 EUR oder mehr innerhalb von 12 hintereinander folgenden Monaten von einer Person auf das EU-Gebiet eingeführt werden. Die Anmeldepflicht bezieht sich auch auf eine natürliche Person, die Finanzmittel einer juristischen Person transportiert und sie bei der Grenzüberschreitung bei sich hat. Das Formular zur Erfüllung der Anmeldepflicht steht bei Zollämtern oder auf den Webseiten der tschechischen Zollverwaltung zur Verfügung.

EINSCHRÄNKUNGEN BEI WARENAUSFUHR IN NICHTMITGLIEDSTAATEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Die Menge der exportierten Waren ist nicht limitiert, es sei denn, die Ausfuhr der gegebenen Ware unterliegt Sondervorschriften. 

1) Schutz von Kulturschätzen
Ihre Ausfuhr ist nur mit Genehmigung der zuständigen Organe der staatlichen Verwaltung möglich, vor allem gilt dafür das Gesetz über Verkauf und Ausfuhr von Gegenständen von kulturellem Wert. Die Genehmigung ist den Zollbehörden zur Bestätigung vorzulegen.

2) Schutz von Tieren und Pflanzen – CITES-Artenschutzabkommen
Die Ausfuhr ist nur bei Erfüllung der Bedingungen des CITES-Artenschutzabkommens und mit einer entsprechenden Genehmigung möglich. Die Aufsichtsbehörde der Staatsverwaltung ist vornehmlich das Umweltschutzministerium der Tschechischen Republik.

3) Finanzmittel und hochwertige Waren
Natürliche Personen sind bei der Ausreise in Nichtmitgliedsländer der EU verpflichtet, der Zollstelle die Ausfuhr von folgenden Waren schriftlich zu melden: gültige Banknoten und Münzen in tschechischer und anderer Währung, Reiseschecks oder in Bargeld umwandelbare Geldanweisungen, Wertpapiere (Inhaber- oder Orderpapiere) oder weitere Investitionsfazilitäten, die unterzeichnet sind, aber keinen Empfängernamen beinhalten, mit einem Gesamtwert von 10 000 EUR oder mehr. Die Anmeldepflicht besteht auch dann, wenn Finanzmittel mit einem Gesamtwert von 10 000 EUR oder mehr innerhalb von 12 hintereinander folgenden Monaten von einer Person aus dem EU-Gebiet ausgeführt werden. Die Anmeldepflicht bezieht sich auch auf eine natürliche Person, die Finanzmittel einer juristischen Person transportiert und sie bei der Grenzüberschreitung bei sich hat. Das Formular zur Erfüllung der Anmeldepflicht steht bei Zollämtern oder auf den Webseiten der tschechischen Zollverwaltung zur Verfügung.

4)  Waffen, Munition, Sprengstoffe
Schusswaffen, Sport-, Jagd- oder historische Waffen und Munition für diese Waffen (nachfolgend „Waffen“) können für ständig aus dem Gebiet der Tschechischen Republik nur anhand zwei Ausfuhrgenehmigungen ausgeführt werden. Die eine Genehmigung ist die Genehmigung vom (tschechischen) Ministerium für Industrie und Handel, ausgestellt aufgrund des Gesetzes über die Kontrolle des Handelsverkehrs mit Erzeugnissen, deren Besitz und Haltung in der Tschechischen Republik aus Sicherheitsgründen eingeschränkt sind; unter der zweiten Genehmigung ist ein Waffenbegleitschein zu verstehen, der mit der Zustimmung des Bestimmungslandes ausgestellt worden ist. Der Waffenbegleitschein wird von der nach dem Aufenthaltsort der natürlichen Person zuständigen Polizeidirektion ausgestellt. Für Ausländer, deren Aufenthaltsort sich nicht auf dem Gebiet der Tschechischen Republik befindet, erfolgt die Ausstellung durch die für den Sitz des Unternehmers, bei dem die Waffe gekauft wird, zuständige Polizeidienststelle. Die Genehmigung zur Übergabe und Übernahme von Sprengstoffen kann gem. § 25 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 61/1988 Sb. (tschechische Gesetzessammlung) nur für eine Organisation ausgestellt werden.

5) Suchtstoffe 
Die Ausfuhr ist nur mit Genehmigung des Gesundheitsministeriums der Tschechischen Republik zulässig.

6) MwSt.-Rückerstattung 
Bei der Ausfuhr von Waren durch natürliche Personen, die ihren üblichen Aufenthaltsort außerhalb der EU haben, kann die Rückerstattung der für die gekaufte Ware bezahlten Mehrwertsteuer gem. (tsch.) MwSt.-Gesetz, beantragt werden, wenn die natürliche Person zugleich die Kaufbelege vorzeigt, die unter anderem die Kennzeichnung „VAT REFUND“ und „COPY“ beinhalten und die samt der Ware den Zollbehörden zur Bestätigung vorgelegt werden.

Informationen für Reisende.pdf


Stránka byla publikována dne: 18.10.2013

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